agb

 

Anerkennung der Lieferbedingungen

    • 1.1 Diese Lieferbedingungen des Lieferanten gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Lieferanten abgeschlossene Verträge über den Verkauf, die Herstellung und Verarbeitung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht 
    • 1.2 Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Technische  Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten
    • 1.3 Aufträge, die nicht von beiden Vertragspartnern unterschrieben sind, gelten erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten als geschlossen. Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
    • 1.4 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

2. Lieferung

    • 2.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Lieferanten alle Informationen und Freigaben des Bestellers vorliegen, falls diese erforderlich sind oder mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig oder zu einem Teil das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen müssen anerkannt werden.
    • 2.2 Bei Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Diese Änderungen dürfen die Erledigung des Auftrags nicht mehr als drei Monate verzögern.
    • 2.3 Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Die verbindlichen Liefermengen sind mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitzuteilen.
    • 2.4 Soweit der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Zulieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Arbeitskampffolgen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vor bezeichneten Art unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    • 2.5 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen ist. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
    • 2.6 Stellt der Lieferant nach Vertragsschluss fest, dass er die bestellte Ware aus technischen Gründen nicht herstellen oder verarbeiten kann, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die technischen Hindernisse informieren und sein Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Lieferbedingungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

3. Preisstellung

    • 3.1 Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Ware, eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
    • 3.2 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, wenn nicht anders vereinbart, frachtfrei.
    • 3.3 Vom Lieferanten angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Filme, Klischees, Werkzeuge, Formen bleiben im Eigentum des Lieferanten und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt werden.
    • 3.4 Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Grafiken und Filme. Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferant ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
    • 3.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
    • 3.6 Gestattet der Lieferant dem Besteller, einen einmal erteilten Auftrag zu stornieren, so hat der Besteller die Kosten des Vertragsschlusses inklusive einer etwa angefallenen Vertreterprovision sowie den entgangenen Gewinn des Lieferanten zu erstatten.

4. Zahlungsbedingungen

    • 4.1 Wenn nicht anders vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen, bei 100 %-iger Vorauszahlung oder bei Lieferung per Nachnahme werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.
    • 4.2 Nach Ablauf der in Punkt 4.1 vereinbarten Frist befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Besteller die Schuld mit acht Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung werden fünf Euro in Rechnung gestellt. Der Besteller ist bei Auftragserteilung verpflichtet, genaue Auskunft über Rechtsform und gesetzliche Vertretung seines Unternehmens zu erteilen. Ist die Auskunft unvollständig oder unklar, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Einholung von Auskünften aus dem Handelsregister und/oder Gewerberegister entstehenden Kosten zu tragen, und zwar unabhängig vom Eintritt des Verzuges.
    • 4.3 Sofern über den Besteller mit dem noch keine Geschäftsverbindung bestand, keine zufriedenstellende Kreditauskunft erteilt wird, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen oder der Lieferant schon einmal eine Klage auf Zahlung einbringen musste, ist der Lieferant berechtigt, volle Vorauszahlung des Bruttobestellwertes zu verlangen.
    • 4.4 Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ein, so kann der Lieferant Vorauszahlung innerhalb angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung verweigern. In beiden Fällen (4.4 und 4.5) ist der Lieferant berechtigt, bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    • 4.5 Bei Nichtabnahme des Auftrags, insbesondere bei Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, bei nicht rechtzeitiger Fertigungsfreigabe der Textkorrekturen nach Fristablauf, ist der Besteller unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. 4.6 Der Besteller kann nur mit vom Lieferanten anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. Versand und Gefahrenübergang

    • 5.1 Soweit nicht anders vereinbart liefern wir „frachtfrei“.
    • 5.2 Ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, werden Versandkosten und Verpackung zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
    • 5.3 Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart vor.

6. Verletzung von Schutzrechten

    • 6.1 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei und hält ihn vollkommen schad- und klaglos.
    • 6.2 Werbung Der Lieferant ist berechtigt mit den bestellten Produkten Werbung für eigene Zwecke zu betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Bestellers hinzuweisen.
    • 7 Eigentumsvorbehalt
    • 7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    • 7.2 Bei Pflichtverletzungen durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen hinsichtlich der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Korrekturabzüge und Muster

    • 8.1 Der Besteller muss eigenständig für eine zügige Freigabe sorgen. Die Freigabe muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Korrekturvorlage erfolgen.
    • 8.2 Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Besteller bzw. durch den Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des Lieferanten für etwaige Fehler. 
    • 8.3 Urheberrecht und Copyright für Idee, Präsentation und Entwürfe liegen beim Lieferanten. Kein Teil des Produktes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

    • 9.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der bestellten Qualität. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Besteller. 
    • 9.2 Bei Druck- und/oder Oberflächenfarben nach Vorlage, Muster oder Farbangabe bleiben unerhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten.
    • 9.3 Eine leichte Gratbildung bei Metall- und Kunststoffschildern ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.
    • 9.4 Der Lieferant fertigt innerhalb von Maß- und Drucktoleranzen nach DIN mittel.
    • 9.5 Hat der Besteller aufgrund eines Entwurfs oder Musters die Serienfertigung freigegeben, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Prüfung des Entwurfs oder Musters hätte feststellen können.
    • 9.6 Soweit die Ware Mängel aufweist, hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl den Mangel durch Verbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nachlieferung).
    • 9.7 Schlägt die Verbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache fehl, steht dem Besteller bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht zu.
    • 9.8 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    • 9.9 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Verbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache die Rückabwicklung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
    • 9.10 Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
    • 9.11 Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten jeden Mangel oder Schadensfall unverzüglich schriftlich und so detailliert mitzuteilen, dass eine Unterstützung des Bestellers bei der Behebung des Mangels durch den Lieferanten ohne weiteres möglich ist.
    • 9.12 Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

10. Unternehmerregress des Bestellers

Wird der Lieferant vom Besteller im Wege des Regresses in Anspruch genommen und stehen dem Lieferanten seinerseits Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten zu, so tritt der Lieferant diese Ansprüche bereits jetzt an den Besteller ab. Der Besteller verpflichtet sich, zunächst den abgetretenen Anspruch gegen den Vorlieferanten bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geltend zu machen. Der Lieferant kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch gegen den Vorlieferanten nicht durchsetzbar oder vollstreckbar ist. Während der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs des Bestellers gegen den Vorlieferanten ist die Verjährung des Anspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gehemmt.


11. Haftung

    • 11.1 Für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz des positiven Schadens.
    • 11.2 Der Ersatz von entgangenem Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen, außer der Lieferant hätte die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässlich verursacht.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • 12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz des Lieferanten in 4400 Steyr – St. Ulrich. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in 4400 Steyr, Österreich, vereinbart.
  • 12.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Ausgeschlossen wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes.
  • 12.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

individuelle sondermodelle

hochwertige verkaufsunterstützung


Niko rides

Niko cycles around the world

Ein kurzweiliger, interessanter Vortrag von Niko im kleinen Rahmen bei soloDUE im Cubo2. Begeisterte Zuhörer und italienische Spezialitäten vom Landgasthof Mayr- St. Ulrich. Ein entspannter und gelungener Abend mit „stile e emozione!“ Mehr Informationen zum Abenteuer von Niko finden Sie unter www.niko-rides.com


Hannes Arch

Hannes Arch

Danke für die gemeinsame Zeit welche wir mit Dir verbringen durften. Wir müssen von einem wunderbaren Menschen und Freund Abschied nehmen. Deine einmalige Herzlichkeit, Offenheit und die Bodenständigkeit die Du gelebt und ausgestrahlt hast wird uns schmerzlich fehlen. Für das gesamte Team von soloDUE wird Hannes Arch immer unvergesslich bleiben.



Admin